Rechtstracker.at

Art. 6 § 31

Fassungen
01.01.2015 bis 31.01.2020 — BGBl. III Nr. 32/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 § 3101.01.201531.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 32/2015 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 6 § 3101.04.199631.12.2014 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. III Nr. 32/2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 31

Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

  1. Absatz eins,(Eintragung und Erneuerungsdatum) Die Erneuerung wird im internationalen Register am Fälligkeitstag der Erneuerung eingetragen, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.
  2. Absatz 2,(Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen) Alle in der internationalen Registrierung enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen Register eingetragen werden, dasselbe Datum.
  3. Absatz 3,(Mitteilung und Bescheinigung) Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.
  4. Absatz 4,(Mitteilung bei Nichterneuerung)
    1. Litera a
      Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und den Behörden aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit.
    2. Litera b
      Wird eine internationale Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 32/2015

Im RIS seit

20.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40169578